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AEB

Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)


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I. Geltungsbereich
Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle zwischen uns und dem Lieferanten abgeschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Lieferan-ten, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Diese Bedingungen gelten auch dann, wenn wir die Lieferung in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichenden Bedingungen vorbehaltlos annehmen.
Alle Vereinbarungen, die getroffen werden, sind in den Verträgen, diesen Bedingungen und den Angeboten schriftlich niedergelegt. Im Einzelfall zwischen den Vertragsparteien schriftlich getroffene Vereinbarungen (auch Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen.

II. Bestellung und Bestellannahme
Nur schriftliche Bestellungen und Vereinbarungen sind verbindlich. Mündliche Nebenabreden oder Zusagen sind schriftlich zu bestätigen.
Der Lieferant hat unsere Bestellung(en) innerhalb von 5 Werktagen in Form einer schriftlichen Auftrags-bestätigung zu bestätigen oder dieser in der genannten Frist zu widersprechen. Andernfalls gilt die Bestellung(en) als angenommen.


III. Liefertermine und Abnahme
Vereinbarte Liefertermine sind verbindlich. Vorzeitige Lieferungen oder Teillieferungen sind nur nach Abstimmung zulässig. Für die Einhaltung des Liefertermins kommt es auf den Eingang der Lieferung am Bestimmungsort an. Sobald der Lieferant erkennt, dass ihm die fristgerechte Erfüllung seiner Lieferung und/oder Leistung (nachfolgend einheitlich als Lieferung bezeichnet) ganz oder teilweise nicht möglich ist, hat er uns dies unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung unverzüglich mitzuteilen. Wir sind dann berechtigt, vom Vertrag auch vor Verstreichen des vereinbarten Liefertermins zurückzutreten, wenn absehbar ist, dass der Lieferant den Termin auch unter Berücksichtigung einer durch uns festgelegten angemessenen Nachfrist nicht einhalten kann bzw. ohne Berücksichtigung einer Nachfrist, wenn wir die Ware nach Verstreichen des Liefertermins nicht mehr gebrauchen können. Im Falle des Lieferverzugs sind wir berechtigt, für jede vollendete Woche des Verzugs 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 %, des vereinbarten Gesamtpreises der Lieferung als Vertragsstrafe zu verlangen. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben hiervon unberührt. Der Nachweis eines geringeren Schadens als der Vertragsstrafe steht dem Lieferanten offen. Zu Über- oder Unterlieferungen oder Teillieferungen ist der Lieferant nur mit unserer schriftlichen Zustimmung berechtigt.

IV. Prüfung der Fertigung
Wir behalten uns vor, während der Fertigung beim Lieferanten die Lieferung auf Qualität, Maßgenauigkeit und vereinbarte Beschaffenheit zu prüfen.

V. Lieferung
Die Lieferung hat DDP (INCOTERMS 2010) an die in der Bestellung benannte Anlieferadresse zu erfolgen, andernfalls gehen alle Kosten, die infolge Umdisposition entstehen sowie der uns durch die Verzögerung entstehende Schaden zu Lasten des Lieferanten. Haben wir die Frachtkosten zu tragen, so hat der Lieferant die von uns vorgeschriebene Versandart zu wählen, sonst die für uns günstigste Beförderungsart. Der Lieferant schließt auf eigene Kosten eine Transportversicherung mit ausreichender Deckung ab.
Jeder Lieferung sind Frachtbrief und Lieferschein beizufügen. Der Lieferschein muss alle in der Bestellung angegebenen Angaben, wie z.B. Nummer und Datum der Bestellung, unsere Artikel-Nr., Stückzahl bzw. Menge und Artikelbezeichnung der gelieferten Gegenstände enthalten. Bis zum Eingang der ordnungsgemäßen Liefer- und Versandpapiere am Bestimmungsort hat der Lieferant seine Lieferverpflichtung nicht erfüllt. Solange sind wir zur Einlagerung der Lieferung auf Kosten und Gefahr des Lieferanten berechtigt.
Für alle Lieferungen sind die von uns beim Eingang festgestellten Mengen und Gewichte maßgebend.

VI. Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf uns über, wenn die Lieferung am Bestimmungsort ordnungsgemäß übergeben oder – soweit eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist - durch uns abgenommen wurde. Dies gilt auch, wenn wir eigene Transporteure einschalten.

VII. Verpackung und Versand
Die zu liefernden Waren sind witterungsbeständig und transportgerecht zu verpacken oder auf unser Verlangen nach unseren Anweisungen mit einer besonderen Verpackung zu versehen. Für Beschädi-gungen infolge mangelhafter Verpackung haftet der Lieferant. Die Rücksendung von Verpackungsmaterial erfolgt unfrei auf Kosten des Lieferanten.

VIII. Preise, Rechnung, Zahlung
Die vereinbarten Preise sind Nettofestpreise einschließlich Verpackung und verstehen sich frei Bestimmungsort. Weitere Nebenkosten werden nicht anerkannt. Bei Auftragserteilung ohne Preisangabe oder mit Richtpreis behalten wir uns die Preisge-nehmigung nach Erhalt der Bestätigung vor.
Die Rechnung ist an unsere auf der Bestellung aufgedruckte Anschrift zu richten. Sie darf nicht einer Sendung beigefügt werden. Auf der Rechnung müssen unsere Bestelldaten ersichtlich sein.
Die Zahlung erfolgt durch Überweisung oder Scheck nach vertragsgemäßem Wareneingang und Eingang der ordnungsgemäßen und prüfbaren Rechnung innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto jeweils ab Zugang der Rechnung. Die Zahlungsfristen beginnen nicht vor dem vereinbarten Liefertermin. Wir geraten erst durch eine schriftliche Mahnung nach Fristablauf in Zahlungsverzug.
Bei Vorliegen eines Mangels sind wir berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Mängelbeseitigung zurückzuhalten. Uns stehen die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte in vollem Umfang zu. Wir sind berechtigt, sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag ohne Einwilligung des Lieferanten abzutreten. Der Lieferantist nicht berechtigt, ohne unsere vorherige schriftlicheEinwilligung Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten.

IX. Mängelhaftung
Der Lieferant leistet Gewähr dafür, dass der Liefergegenstand bei Übergabe bzw. Abnahme an uns oder unseren Kunden frei von Rechts- oder Sachmängeln ist und dem anerkannten Stand der Technik, den einschlägigen Gesetzen, Schutz- und Unfallverhütungsvorschriften, sowie den üblichen und technischen Qualitätssicherungsnormen (z.B. DIN, VDE, VDI, Ex-Richtlinien der BG) im Empfängerland entspricht. Bei unterschiedlicher Ausgestaltung dieser Normen ist die deutsche Fassung maßgeblich.
Nach Eingang werden wir die Ware auf offen-sichtliche Mängel, Identität, Fehlmengen sowie Trans-portschäden untersuchen. Eine weitergehende Prüfungspflicht besteht nicht. Mängel werden wir dem Lieferanten unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzeigen. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Ablieferung der Ware von uns abgesandt wird und diese dem Lieferanten anschließend zugeht; die Rüge verdeckter Mängel ist rechtzeitig, wenn wir sie innerhalb von fünf Arbeitstagen ab deren Entdeckung absenden und diese dem Lieferanten anschließend zugeht. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Eine Zuviellieferung muss nicht gerügt werden.
Bei Mängeln können wir nach unserer Wahl statt der Nachbesserung auch die Nachlieferung der mangelhaften Ware verlangen. In dringenden Fällen sind wir nach Abstimmung mit dem Lieferanten berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängel-beseitigung selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten ausführen zu lassen. Das gleiche gilt, wenn der Lieferant nach angemessener Fristsetzung seinen Nacherfüllungspflichten nicht nachgekommen ist, es sei denn, er hat dies nicht zu vertreten.
Der Lieferant hat alle Aufwendungen zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferungen am jeweiligen Verwendungsort der Ware zu tragen. Den Verwendungsort teilen wir dem Lieferanten auf Verlangen mit.
Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn ein nicht unerheblicher Mangel vorliegt und der Lieferant die Nacherfüllung nicht oder nicht fristgerecht durchführt. Eine Frist für die Rücktritts-erklärung besteht nicht. Im Falle eines Rahmen-auftrages können wir bei wiederholt auftretenden Mängeln auch den gesamten noch nicht gelieferten Auftrag stornieren.
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt mindestens 36 Monate ab Lieferung oder – wenn eine solche vereinbart ist – ab Abnahme.
Werden nach Mängelrüge Liefergegenstände ausgebessert oder ersetzt, beginnt bezüglich dieser Teile die Verjährungsfrist erneut, es sei denn es handelte sich um einen unerheblichen Nach-erfüllungsaufwand oder um eine ausdrückliche Kulanzhandlung des Lieferanten.

X. Haftung
Für den Fall, dass wir von einem Kunden oder sonstigen Dritten aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von derartigen Ansprüchen freizustellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Erzeugnisses verursacht oder mitverursacht worden ist. In den Fällen verschuldens-abhängiger Haftung gilt es jedoch nur dann, wenn der Lieferant sein Nichtverschulden nicht beweisen kann. Sofern die Schadensursache im Verant-wortungsbereich des Lieferanten liegt, genügt der Nachweis der Ursächlichkeit des Fehlers für den Schaden, im Übrigen trägt der Lieferant die Beweislast.
Der Lieferant übernimmt in jedem Fall die seinem Verursachungs- /Verschuldensanteil entsprechenden Kosten und Aufwendungen einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion; dies gilt auch bei erkennbaren oder drohenden Serienfehlern.
Der Lieferant ist verpflichtet, sein Haftungsrisiko durch eine Versicherung abzudecken und uns auf Verlangen die angemessene Deckung nachzuweisen.
Schäden, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Bedingungen ergeben, hat der Lieferant zu tragen. Er haftet im Übrigen auch für jedes fahrlässige Verhalten seiner Mitarbeiter oder Beauftragten. Der Lieferant ist im Rahmen des Schadensersatzes verpflichtet, auch die uns entstehenden angemes-senen Rechtsverfolgungskosten einschließlich der Anwaltskosten zu erstatten.

XI. Überlassung von Materialien, Informationen und Fertigungsmitteln
Alle für die Leistungserbringung dem Lieferanten überlassenen Informationen und Materialien sind vom Lieferanten auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Eignung für den vorgesehenen Zweck zu prüfen. Der Lieferant verpflichtet sich, alle Einzelheiten unserer Bestellungen wie z.B. Stückzahlen, technische Ausführung, Konditionen usw. sowie Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die er anlässlich der Geschäfts-beziehung von uns erhalten hat, Dritten gegenüber geheim zu halten.
Beigestellte Materialien und Fertigungsmittel bleiben unser Eigentum. In unserem Auftrag gefertigte und von uns bezahlte Fertigungsmittel gehen mit der vollständigen Bezahlung in unser Eigentum über. Die Besitzübertragung wird dadurch ersetzt, dass der Lieferant die Gegenstände mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes unentgeltlich für uns verwahrt. Der Lieferant verwahrt die in unserem Eigentum stehenden Gegenstände gesondert von anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen und versichert diese ausreichend gegen Feuer, Wasser und Einbruchdiebstahl auf eigene Kosten.
Unser Eigentum ist an den Gegenständen selbst und in den Geschäftsbüchern kenntlich zu machen. Nach Beendigung der Geschäftsbeziehungen sind alle überlassenen Materialien, verkörperten Informationen und Fertigungsmittel auf Verlangen auf Kosten des Lieferanten herauszugeben. Sie dürfen vom Lieferanten weder für eigene Zwecke benutzt, noch Dritten zugänglich gemacht werden. Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen (wie Zeichnungen, Modelle und dergleichen) oder nach unseren vertraulichen Angaben oder mit unseren Fertigungsmitteln hergestellt wurden, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden.

XII. Schutzrechte Dritter
Der Lieferant gewährleistet, dass durch die Verwendung der Lieferung keine Schutzrechte, wie z.B. Patent- oder Gebrauchsmuster, sonstige Rechte oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse Dritter - auch im Verwendungsland – verletzt werden. Er hat uns insoweit von etwaigen Ansprüchen Dritter auf erstes schriftliches Anfordern freizustellen. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt es jedoch nur dann, wenn der Lieferant sein Nichtverschulden nicht beweisen kann. Die Verpflichtung zur Gewährleistung besteht nicht, soweit der Lieferant Teile ausschließlich nach unseren Zeichnungen oder sonstigen Vorgaben herstellt und er nicht weiß oder wissen kann, dass hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt werden.

XIII. Sonstiges
Erfüllungsort für alle Lieferungen ist der von uns angegebene Bestimmungsort.
Gerichtsstand ist das für den Hauptsitz unserer Firma zuständige Gericht. Wir sind jedoch auch berechtigt, das für den Sitz des Lieferanten zuständige Gericht anzurufen.
Das Vertragsverhältnis unterliegt dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht/CISG). 

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